BUND Landesverband
Mecklenburg-Vorpommern e.V.

Für ein gutes Miteinander mit dem Biber

Der Biber lebt als semiaquatisches Säugetier an langsam fließenden oder stehenden Gewässern mit möglichst naturnahen, unverbauten Ufern. Als sehr anpassungsfähige Art kann der Biber in alles Gewässerformen leben, darunter Seen, Flüsse, Bäche, aber auch in Teichwirtschaften, Kläranlagen-Nachklärbecken oder Meliorationsgräben. Dabei benötigt der Biber eine Mindestwassertiefe von 60 bis 80 Zentimeter, um sich stets schwimmend oder tauchend fortbewegen zu können. Ist diese Wassertiefe nicht gegeben, kann der Biber seine Umwelt aktiv an seine Bedürfnisse anpassen und den Wasserstand anheben, indem er Dämme baut. Dies dient unter anderem dem Schutz der Baueingänge, die sich stets unter der Wasseroberfläche befinden müssen. Meist können die Baue und der Zweck der Biberdämme nur durch geschulte Fachkräfte korrekt eingeordnet werden.

Durch seine Dammbautätigkeiten hält der Biber das Wasser in der Landschaft, sodass zugleich schützenswerte Lebensräume und Biotope für zahlreiche Tier- und Pflanzenarten entstehen. Auf der anderen Seite kommt es aufgrund der Bau- und Stautätigkeit des Bibers zu Konflikten mit der Wasser- und Landwirtschaft, z.B. durch Beeinträchtigungen der Entwässerungsfunktionen von Gräben und Fließgewässern, durch die Vernässung landwirtschaftlicher Flächen oder durch Fraßschäden.

Die grundsätzlich positive Bestandsentwicklung des Bibers in Mecklenburg-Vorpommern basiert unter anderem auf der Aufnahme der Art in die Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie (FFH-RL), die Vorgabe zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union enthält. Auf Grund dieser Richtlinie wurde der Biber in das Bundesnaturschutzgesetz als „streng geschützte Art“ aufgenommen.

Danach ist es verboten:

  • Bibern nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzten oder zu töten,
  • den Biber während der Fortpflanzungs- und Jungtier-Aufzuchtzeiten erheblich zu stören,
  • die Fortpflanzungs- oder Ruhestätten des Bibers aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören; dazu gehören sowohl die Burgen und Baue als auch die Biberdämme, die den Eingang zu den Bauen schützen (sogenannte Burgdämme).

Eine Verletzung dieser gesetzlichen Bestimmungen stellt einen artenschutzrechtlichen Verbotstatbestand dar, der strafrechtlich verfolgt wird. Eingriffe in Dämme haben zudem meist weitrechende Folgen zusätzlich zum erhöhten Aufwand der Eingreifenden. Die Dämme könnten durch die dort lebenden Biber höher und stabiler oder an noch ungünstigeren Standorten wieder aufgebaut werden. Eine Vergrämung der Biber aus Gewässern ist meist nicht erfolgreich bzw. führt nur kurzfristig zu einer Konfliktlösung. Daher empfehlen wir im Falle eines durch Biber verursachten Problems die umgehende Benachrichtigung der zuständigen UNB oder der zur Gewässerunterhaltung Verpflichtenden (Wasser- und Bodenverbände (WBV), Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt). Die UNB ist berechtigt, nach pflichtgemäßem Ermessen über eine Ausnahme vom gesetzlichen Artenschutz zu entscheiden und die Umsetzung von Maßnehmen zu genehmigen. UNBs und WBVs können auch das Bibermanagement Mecklenburg-Vorpommern hinzuziehen.

(Info Bernd Krahwinkel, 04.05.2023)

 

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